[ Auszug: Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur
derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen
Pfandrechten vor ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]